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Rechtssituation zum Dokumentenmanagement in Belgien
Belgien gibt dem Europäischen Parlament in Brüssel ein Zuhause. Daher kann auch erwartet werden, daß sich die dortigen Gepflogenheiten in irgendeiner Art und Weise in Gesamteuropäischen Handlungsweisen wiederfinden werden. Belgien hat bereits in den 80er Jahren große Anstrengungen unternommen, um die in der Verwaltung lange Zeit verwendeten Mittel auf eine moderne Infrastruktur umzurüsten. Nachdem nun nach Jahren keine Schreibmaschinen, sondern herkömmliche PC verwendet werden, die an ein zentrales Netzwerk angeschlossen sind, stellt sich aber heraus, daß die Kommunikation zwischen den einzelnen Ämter unbefriedigend gelöst worden ist. Weiterhin ist verständlicherweise nach dieser Zeit der dringende Bedarf entstanden, die Infrastruktur sowohl auf Seiten der Hardware, als auch auf Seiten der Software aufzurüsten. Von diesen Problemen einmal abgesehen, kann Belgien ähnlich wie Österreich eine gewisse IT-Vorreiterrolle in Europa bescheinigt werden. Wenn auch in der Umsetzung der Vorhaben nicht die gleiche Dynamik erkennbar ist. Es zeigt sich aber immer wieder, daß Regierungen, die schon frühzeitig Erfahrungen mit dem Umgang elektronischer Medien gesammelt haben, meistens auch einen gewissen Vorsprung in der Gesetzgebung für diesen Bereich vorweisen können. So ist der Einsatz von z. B. der Kryptografie bereits seit 1994 gesetzlich geregelt. Und auch die in der europäischen Gesetzgebung zur digitalen Signatur verankerte freiwillige Akkreditierung von Trust Centern findet sich bereits in dem 1997 beschlossenen Modellgesetz wieder. Auch die Justiz hat schon über Jahre Erfahrungen im Umgang mit PC's, elektronischen Dokumenten und spezialisierten Datenbanken gesammelt. Aus diesem Grund wird elektronischen Dokumenten vor Gericht auch ein gewisser Beweiswert bescheinigt, wenn sich dieses auch nicht vollkommen nachvollziehbar in der Gesetzgebung widerspiegelt. Die Gesetzgebung ist nämlich im Grunde relativ papierorientiert, dennoch führen nicht automatisch alle formalen Verletzungen zur Nichtigkeit eines Dokuments. Z. B. kann ein Dokument nach dem Zivilgesetz nicht seine Gültigkeit verlieren, wenn es so aussieht, daß die damit verbundenen Ziele erreicht worden sind. Originale Papierdokumente haben aber den höchsten Stellenwert in der belgischen Beweiskette, wohingegen elektronische Unterlagen nur einen relativen Wert erreichen. Dieses entspricht zwar nicht genau der Vorgehensweise, wie wir sie bei uns vorfinden, kann aber im Prinzip gleichgesetzt werden. Auch in Deutschland haben elektronische Unterlagen meist nur den Stellenwert des Augenscheinbeweis und damit einen relativen Charakter. Im Zweifel berufen sich die Richter auf das Urteil eines Sachverständigen.
(Auszug aus dem PROJECT-CONSULT-Newsletter)
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Seitentitel: Rechtsfragen_Belgien, Zitierung: http://www.pc.qumram-demo.ch/portal.asp?SR=259
Zuletzt aktualisiert am: 11.7.2003
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