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Rechtssituation zum Thema Dokumenten-Management in Griechenland
Griechenland kann in Hinsicht auf die heutige Informationstechnologie als Entwicklungsland betrachtet werden. Schaut man sich den öffentlichen Sektor an, so kann man feststellen, daß hier der papierbehaftete Umgang mit Dokumenten noch immer in einem sehr starken Maß vorrangig ist. Aber auch die freie Wirtschaft setzt nur einen sehr geringen Teil des Gesamthandelsvolumens auf elektronischem Weg um. Aus diesem Grund ist aus diesem Bereich nur ein sehr geringer Druck festzustellen, Themen wie elektronische Dokumente und Verträge sowie die elektronische Signatur umzusetzen. Sicher ist auch Griechenland im Zuge der europäischen Richtlinie zur elektronischen Signatur dazu gezwungen, sich dieser Thematik anzunehmen. Daß dieses aber wirkliche Impulse auf den Umgang mit diesen Technologien setzt, kann eher bezweifelt werden.
Ein gutes bzw. schlechtes Beispiel wäre da die Aktenführung bei Gericht. Zwar wird zum einen der Organisationsablauf in der Regel per EDV unterstützt, dieses jedoch nicht bei allen Gerichten und mit der gleichen Intensität. Häufig werden Verfahren heutzutage elektronisch terminiert, Zeugenaussagen werden dagegen auch heute noch mehrheitlich von den anwesenden Sekretärinnen mit einer Schreibmaschine ohne PC-Unterstützung abgetippt.
Ein anderes Beispiel ist die besondere berufliche Schweigepflicht von Anwälten. Damit diese per eMail über das Internet kommunizieren können, müssen sie sich zur Wahrung der Geheimhaltung sicherer digitaler Verschlüsselungsverfahren bedienen. Der Tenor beim Gesetzgeber geht dabei aber eher in die Richtung, daß die kostspielige moderne elektronische Kanzleiausrüstung sich nicht als Hindernis einer effektiven Justizgewährung erweisen darf. Aus diesem Grund ist auch die Übermittlung von Klageschriften via Telekommunikation oder per Einreichung einer Diskette nicht gesetzlich vorgesehen. Auch die Einreichung der Klageschrift per Telefax ist nicht möglich. Im Hinblick auf die Tatsache, daß das griechische Beweisrecht neben den klassischen Beweismitteln auch die sogenannte "richterliche Vermutung" zuläßt, wäre der Ausschluß der elektronischen Urkunde im griechischen Zivilprozeßrecht als Beweismittel verfehlt. Die vorherrschende Meinung ist zwar, daß die elektronische Urkunde nicht alle Begriffsmerkmale der Urkunde im Sinne der griechischen ZPO beinhaltet, sie stellt jedoch ebenfalls keinen Gegenstand des Augenscheinbeweises dar. Es handelt sich um ein Beweismittel, welches der Gesetzgeber der Privaturkunde gleichgestellt hat. Dennoch hängt nach griechischem Recht der Beweiswert einer Privaturkunde von der eigenhändigen Unterschrift des Ausstellers ab. In der aktuellen Diskussion in Griechenland stellt sich aber zur Zeit heraus, daß die elektronische Unterschrift nicht als funktionales Äquivalent zur eigenhändigen Unterschrift gewertet wird. Doch auch am eigentlichen Beweiswert elektronischer Dokumente ist ein kleiner Haken. Elektronische Urkunden, wie auch alle anderen magnetischen Eintragungen in einem Computer, werden als "mechanische Aufzeichnungen" gewertet, womit die Führung eines Gegenbeweises zulässig ist. Um einem solchen Gegenbeweis entgegenzutreten, bekommt auch in Griechenland der Verfahrensdokumentation eine besondere Rolle zu. Die Echtheit eines Dokuments muß nämlich von demjenigen bewiesen werden, der sich auf sie beruft.
(Auszug aus dem PROJECT-CONSULT-Newsletter)
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Seitentitel: Rechtsfragen_Griechenland, Zitierung: http://www.pc.qumram-demo.ch/portal.asp?SR=264
Zuletzt aktualisiert am: 6.12.2001
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