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Rechtssituation zum Thema Dokumentenmanagement in Österreich
Österreichs Justiz bezeichnet sich selbst gern als IT-Weltmeister und hat auch allen Grund dazu seine Vorreiterrolle herauszustellen. Der elektronische Rechtsverkehr mit Gerichten ist bereits seit 1990 neben dem Papier gleichberechtigtes Kommunikationsmittel. Auch das Verständnis der österreichischen Justiz als wirtschaftlich arbeitendes Großunternehmen zu arbeiten unterstreicht die Offenheit für neue Technologien, da zumindest eine schnellere und effizientere Bearbeitung große Auswirkungen auf die Produktivität eines Unternehmens haben kann. Ein weiterer Effekt ist die immense Einsparung von Portogebühren, seit 1999 auch die elektronische Zustellung gerichtlicher Schriftstücke zugelassen worden ist.
Da in Österreich nun endlich auch mal die Legislative von sich aus den Umgang mit elektronischen Dokumenten vorantreibt ist eine sehr viel dynamischere Anpassung der herkömmlichen Gesetzgebung vorzuweisen. In den meisten anderen europäischen Ländern ist nämlich genau das Gegenteil zu beobachten. Wirtschaft und Industrie stehen in den Startlöchern und versuchen Druck auf die Gesetzgebung auszuüben, was die Gesetzesmühlen leider nur in den seltensten Fällen beschleunigt. So ist in Österreich auch schon seit Anfang des vergangenen Jahres ein Signaturgesetz in Kraft, daß in den wesentlichen Zügen bereits die Vorgaben der Europäischen Kommission beinhaltet. Hier wird zwar nur eine zweistufige elektronische Signatur unterschieden, es werden aber prinzipiell alle in der EU zugelassenen Formen erlaubt. Interessant ist, daß es Österreich -im Gegensatz zu Deutschland- innerhalb dieses einen Gesetzes geschafft hat, auch gleichzeitig die Einsatzgebiete der digitalen Signatur zu definieren. Dadurch wird die digitale Signatur und damit auch die digitale Form der Schriftlichkeit in den definierten Einsatzgebiete gleichgesetzt. Derart pragmatische Vorgehensweisen würde man sich bei uns in einzelnen Bereichen auch einmal wünschen. Dennoch sollte nicht vergessen werden, daß die faktische Gleichstellung von Papier-basierten und elektronischen Dokumenten gleichzeitig hohe Anforderungen an die Behandlung der digitalen Dokumente stellt. Es wird immer wieder bei gerichtlichen Verhandlungen darauf ankommen, die Verwaltung, Aufbewahrung und Unverfälschtheit der elektronischen Informationen nachweisen zu können. Auf jeden Fall ist es zumindest in Österreich zu vermuten, daß die Richter dort schneller den Argumentationen eines Sachverständigen folgen können werden, da diesen die elektronische Welt nicht vollkommen neu ist, sondern inzwischen ein fester Bestandteil des täglichen Lebens ist.
(Auszug aus dem PROJECT-CONSULT-Newsletter)
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Seitentitel: Rechtsfragen_Österreich, Zitierung: http://www.pc.qumram-demo.ch/portal.asp?SR=266
Zuletzt aktualisiert am: 6.12.2001
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