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Rechtssituation zum Thema Dokumenten-Management in der Schweiz
Die Schweiz nimmt nicht nur im internationalen Kontext eine Sonderstellung ein, sondern auch im Rahmen der rechtlichen Behandlung elektronischer Dokumente.
Die Schweiz ist in 26 rechtlich relativ unabhängige Kantone aufgeteilt, die alle samt für ihre eigene Zivilprozeßordnung (ZPO) und Gerichtsverfassung verantwortlich sind. Die dort enthaltenen rechtlichen Bestimmungen unterliegen dabei dem allgemeingültigen Obligationen Recht (OR) als fünfter Teil des schweizerischen Zivilgesetzbuches, welches derzeit überarbeitet wird, um zukünftig den Anforderungen der heutigen Informationsgesellschaft gerecht werden zu können.
Grundsätzlich gilt, ähnlich wie in Deutschland, die Einhaltung der Grundsätze der Rechnungslegung. Im Rahmen des Entwurf zu einem Gesetz über die Rechnungslegung und Revision (RRG), das die oben angesprochenen Änderungen im OR nach sich ziehen wird, wird nun darüber nachgedacht die Form der elektronischen und schriftlichen Buchhaltung gleichzusetzen und somit auch die Aufbewahrung auf Bild- und Datenträgern gesetzlich zuzulassen, wenn diese jederzeit innerhalb der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren wieder lesbar gemacht werden können. Dieser Ansatz ist vergleichbar mit denen der anderen europäischen Staaten. Da keine wesentlichen Merkmale der digitalen Form festgeschrieben sind, werden indirekt besondere Anforderungen an die Datenhaltung gestellt. Ohne eine ausführliche Verfahrensdokumentation wird man folglich den rechtlichen Ansprüchen auch in der Schweiz nicht gerecht werden können.
Weitere Unsicherheiten ergeben sich aus der eingangs beschriebenen relativen Unabhängigkeit der Kantone. Diese sind nämlich selbst für ihre eigene ZPO verantwortlich. Daraus ergeben sich lokal unterschiedliche Auffassungen in der Behandlung elektronischer Dokumente als Beweismittel. In der Regel kann davon ausgegangen werden, daß diese Dokumente der freien richterlichen Beweiswürdigung unterliegen, wenn auch in der Hälfte der Kantone elektronische Dokumente nicht als echte Beweismittel anerkannt werden und somit nur als Indiz gewertet werden können. Dieses führt für die Erreichung einer möglichst hohen Rechtssicherheit dazu, daß Papierdokumente vornehmlich im Original vorgehalten werden müssen. Als Haupthindernis zur Würdigung elektronischer Unterlagen wird zur Zeit der Nachweis der Echtheit von Dokumenten angesehen. Aus diesem Grund wird in der Schweiz vermehrt der Einsatz der digitalen Signatur diskutiert, was ein wenig paradox klingt. Bei Gerichten und Behörden entwickelt sich erst jetzt ein Bewußtsein, daß die heutige IT einen Mehrwert für die interne Verwaltung bietet. Wenn heute überhaupt vernetzte Systeme im Einsatz sind, sind diese zumeist veraltet. Dieses hat zur Folge, daß die Kommunikation mit der "Außenwelt" vornehmlich über den Versand von Disketten funktioniert. Daher scheint die Diskussion in der Schweiz zunächst den zweiten Schritt vor dem ersten zu behandeln.
Zusammenfassend kann für die Schweiz erwartet werden, daß elektronische Dokumente erst mit dem Einsatz der digitalen Signatur der Schriftform gleichgesetzt werden und damit vor Gericht einen einheitlich höheren Stellenwert bekommen werden. Dieses kann aber erst erfolgen, wenn die Frage nach der Veränderbarkeit von elektronischen Unterlagen sowohl technisch als auch rechtlich einwandfrei geklärt worden ist.
(Auszug aus dem PROJECT-CONSULT-Newsletter)
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Seitentitel: Rechtsfragen_Schweiz, Zitierung: http://www.pc.qumram-demo.ch/portal.asp?SR=267
Zuletzt aktualisiert am: 6.12.2001
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