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Rechtssituation zum Thema Spanien
Die Rechtsprechung in Spanien für elektronisch verarbeitete Dokumente stellt trotz der im eigentlichen Sinn deutlich formulierten Gesetzestexte hohe Anforderungen an die verwendeten Verfahren und Applikationen.
Grundlegend sind sogenannte elektronische Urkunden als Instrument um Vorkommnisse aller Art aufzuzeichnen zugelassene Mittel. Streitig ist in diesem Zusammenhang, wie diese von der spanischen Zivilprozeßordnung (LEC Ley de Enjuiciamiento Civil) und dem Zivilgesetzbuch (CC Códigio Civil) aufgestellten Beweismittelkatalog einzuordnen sind. Gemeint ist damit, daß die klare Zuordnung entweder als Urkundenbeweis oder als Augenscheinbeweis, der die Unterstützung durch einen Sachverständigen bedingt, nicht erfolgen kann. Aus diesem Grund liegt die fallbezogene Einteilung beim urteilenden Richter, womit die elektronische Urkunde als Gegenstand der freien Beweiswürdigung anzusehen ist.
Vergleichend mit der Rechtsituation in Deutschland ist auch das LEC historisch bedingt gewachsen und ist daher auf der Grundlage von papierbasierten Dokumenten entstanden, wodurch auch in Spanien die Stimmen immer lauter werden, eine Gleichstellung von elektronischen Urkunden und papierbasierten Dokumenten zu erreichen, zumindest aber elektronischen Dokumenten ausdrückliche Beweiskraft zuzusprechen. Eben diese Einstufung der Beweiskraft ist für den privatrechtlichen Bereich durchaus wichtiger, als die Gleichstellung mit Papierdokumenten. In diesem Rahmen hat nämlich eine gegnerische Partei das Recht die Echtheit einer Urkunde anzuzweifeln, wobei eine theoretische Gleichstellung keinen Mehrwert hätte.
Ähnliche Zweideutigkeit ergibt sich für die Rechtsprechung der digitalen Signatur. Zwar stellt der oberste Gerichtshof die elektronische Form der Unterschrift der herkömmlichen gleich, dennoch sind in diesem Rahmen keine Verfahrensfragen definiert, was eine elektronische Unterschrift ausmacht und wie diese erzeugt werden muß. Deshalb haben auch hier die Richter die Möglichkeit über die Beweiskraft und die Zuverlässigkeit der digitalen Signatur im Einzelfall zu entscheiden.
Zusammenfassend stellt die spanische Gesetzgebung ein nicht zufrieden stellendes Bild im Sinne der heutigen Informationstechnologie dar. Unternehmen, die dennoch nicht auf die Vorzüge der elektronischen Informationsverarbeitung wie die digitale Signatur oder die elektronische Langzeitarchivierung verzichten wollen, sollten sich dringend über die Dokumentation der abgebildeten Abläufe und Verfahren Gedanken machen. Nur durch die Unterstützung von Verfahrensdokumentationen kann demnach ein Höchstmaß rechtlicher Absicherung erfolgen. Eine solche Form der Verfahrensdokumentation, wie in Deutschland in der GOBS vorgesehen oder auch vom Britischen Standards Institute (BSI) im Code of Best Practice empfohlen, fehlt allerdings in Spanien. Erkennt ein Richter elektronische Informationen nicht als Beweis an, so hätte man wenigstens noch die Möglichkeit, daß ein Sachverständiger auf Grund der zur Verfügung gestellten Verfahrensdokumentation die berücksichtigten Vorgänge plausibel machen kann.
(Auszug aus dem PROJECT-CONSULT-Newsletter)
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Seitentitel: Rechtsfragen_Spanien, Zitierung: http://www.pc.qumram-demo.ch/portal.asp?SR=269
Zuletzt aktualisiert am: 6.12.2001
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