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Rechtssituation zum Thema Dokumenten-Management in Ungarn
Ungarn als osteuropäisches Land mit starken Ambitionen, der EU beizutreten, wird schon seit längerem für die unterschiedlichsten Branchen als Tor zu den neuen osteuropäischen Märkten angesehen. Im Gegensatz zu Österreich ist in Ungarn bei Gerichten der traditionelle Umgang mit Papier-basierten Informationen, Dokumenten und Akten vorherrschend. Bestenfalls Gerichtspräsidenten verfügen über ein Faxgerät, elektronische Dokumente sind eher selten. Wenn DV-Anwendungen zum Einsatz kommen, dann dienen diese vorrangig der Verwaltung von Papier-basierter Dokumenten.
Was die Beweiskraft der elektronischen Dokumente anbelangt, gilt, daß sich der ungarische Richter bei der beweisrechtlichen Würdigung von elektronischen Dokumenten auf keinerlei gesetzliche Vorgaben stützen kann und sein einziger Anhaltspunkt §199 ungZPO (ungarische Zivilprozeßordnung) ist. Dementsprechend sind nicht qualifizierte Urkunden, also nicht handschriftlich unterschriebene oder notariell beglaubigte Dokumente, beweisrechtlich dem freien richterlichen Ermessen unterworfen. Somit gilt im Endeffekt eine der deutschen Lösung angenäherte Regel. Es steht im freien Ermessen des Richters, welche Aussagekraft er den von den Parteien angebotenen Beweismitteln beimißt.
Auf Grund der in der langen Tradition der Schriftlichkeit wurzelnden Denkweise der Richter wird eine gewisse Skepsis gegenüber elektronischen Dokumenten befürchtet, die sich auch in Zukunft schwerlich lösen wird. Daher wird im Rahmen eines Gesetzentwurfes zur Zeit darüber nachgedacht, die beweisrechtliche Würdigung allein dem freien Ermessen des Richters zu überlassen, durch entsprechende Regelungen abzulösen. Wichtigster Bestandteil des Regelungswerkes ist der "Gesetzesentwurf über die rechtliche Stellung von elektronischen Urkunden", bei deren Abfassung übrigens auch Art. 3. des deutschen Informations- und Kommunikationsdienstgesetzes weitgehend übernommen wurde. Die Umsetzung in nationales Recht wird noch für dieses Jahr erwartet. Im Folgenden sollen einige Aspekte des Gesetzentwurfes hervorgehoben werden:
Es stellt sich zunächst die Frage, in welchem Maße elektronische Dokumente in die Dogmatik des Zivilrechts und des Zivilprozeßrechts eingefügt werden. Im materiellen Recht begegnet man vor allem den Problemen der Wahrung der Form und der Abgabe, bzw. des Zugangs einer Willenserklärung. Beide scheinen keine besonderen Schwierigkeiten zu bereiten. Es stellt kein Hindernis dar, daß eine auf elektronischem Wege abgegebene Willenserklärung gleich einer schriftliche abgegebenen Erklärung gemäß § 214 Abs. 1. ungBGB behandelt wird, und demgemäß mit dem Zugang wirksam wird.
Problematischer wird es, wenn für ein Rechtsgeschäft, bzw. für deren Bestandteile eine gesetzliche Form vorgeschrieben ist. Nach § 217 Abs. 1. ungBGB kann eine Rechtsnorm für Verträge eine bestimmte Form vorschreiben. Ein bei Nichtbeachtung einer solchen Form geschlossener Vertrag gilt als nichtig. Um diese Problemstellung zu lösen, ist im Gesetzesentwurf eine Ergänzung des Auslegungsgesetzes des ungBGB vorgesehen. Dieses betrifft die Vorschrift über die Möglichkeiten der Wahrung der gesetzlichen Schriftform: neben Briefwechsel, Telegrammwechsel etc. soll nun die Ergänzung "mittels eines elektronischen Mediums" treten. Somit schafft der Entwurf eine Gleichbehandlung von elektronisch übermittelten Erklärungen und Erklärungen, die auf den bisher anerkannten Wegen übermittelt worden sind.
Vollständig wäre die Gleichbehandlung jedoch erst dann, wenn elektronische Dokumente auch im Prozeßrecht die gleiche Beweiskraft hätten wie herkömmliche Urkunden. Den entscheidenden Schritt unternimmt der Gesetzgeber gerade in dieser Hinsicht. Der Entwurf hat nämlich das erklärte Anliegen, elektronische Dokumente den herkömmlichen gleichzustellen. Die in der ungZPO qualifizierten Urkundenarten (öffentliche Urkunde, voll beweiskräftige Privaturkunde) werden im Entwurf den elektronischen Dokumenten ausdrücklich "zugänglich gemacht." Voraussetzung der Qualifizierung einer elektronischen Urkunde als öffentliche Urkunde oder voll beweiskräftige Privaturkunde ist in beiden Fällen das Versehen der Urkunde mit der zertifizierten und gültigen digitalen Signatur des Ausstellers, ferner der Gebrauch des Zeitstempels. Eine Reihe von sich anschließenden Gesetzen und Verordnungen sollen dann die Einzelheiten regeln. Festzuhalten ist auf jeden Fall die praktisch wichtigste Vorschrift des Entwurfs: "Die rechtliche Qualität der elektronischen Urkunde ist gleich mit der Qualität von anderswie entstandenen Urkunden. Ihre Wirksamkeit, Durchsetzbarkeit oder beweisrechtliche Verwertbarkeit darf nicht allein deswegen verweigert werden, weil sie in elektronischer Form existiert".
Während also etwa das bereits geltende deutsche Signaturgesetz keine solchen Rechtsfolgen mit dem digital signierten Dokument verknüpft, beschreitet der ungarische Gesetzgeber den Weg, die voraussehbaren Unsicherheiten der Rechtsprechung durch ausdrückliche Gleichstellung auszuräumen.
Nach dem Gesetzesentwurf sollen die Aufgaben hinsichtlich der Vergabe, Zertifizierung und Registrierung von digitalen Signaturen sowie Zeitstempeln den Notaren anvertraut werden. Demgemäß sollen Notare befugt sein, sowohl selbst Schlüsselpaare zu erzeugen und diese den Antragstellern zuzuordnen, als auch die von den Antragstellern bezeichneten und untereinander vereinbarten Signaturen zu zertifizieren. Bei der Zuweisung der Aufgabe des Trust Centers ist der Gesetzgeber u.a. davon ausgegangen, daß die Notarkammer und die Notare spätestens seit der Einführung des Registerpfandrechts, welches in notarieller Zuständigkeit liegt und mit hohem EDV-Bedarf verbunden ist, über hinreichende technische Ausrüstung und Netzverbindung verfügen.
(Auszug aus dem PROJECT-CONSULT-Newsletter)
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Seitentitel: Rechtsfragen_Ungarn, Zitierung: http://www.pc.qumram-demo.ch/portal.asp?SR=270
Zuletzt aktualisiert am: 6.12.2001
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