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Rechtssituation zum Thema Dokumenten-Management in den USA
Die Vereinigten Staaten von Amerika galten aus europäischer Sicht schon immer als Vorreiter der digitalen Informationsverarbeitung. Themen wie Records Management oder die Implementierung der elektronischen Signatur kamen zunächst in den USA auf, bis diese auch in Europa angegangen worden sind. Dieses lässt vermuten, dass das Thema Dokumenten-Management auch in der öffentlichen Verwaltung einen höheren Stellenwert hat als bei uns.
Diese Vermutung trifft aber nur zum Teil zu. Zugänge zum Internet sind weiter verbreitet, womit auch der Umgang mit eMail durchaus gewöhnlicher ist. Da aber das Rechtssystem in den USA anders funktioniert als bei uns, sind die Vorgehensweisen nicht direkt vergleichbar. Vom Freiheitsgedanken ausgegangen ist in den USA zunächst einmal alles erlaubt, was nicht konkret verboten ist. Dieses bedeutet im Bezug auf neue Technologien, dass diese so lange verwendet werden können bis der Einsatz oder begleitende Maßnahmen durch irgendwelche Präzedenzurteile eingeschränkt werden. So wurde z. B. die elektronische Signatur offiziell der handschriftlichen Unterschrift gleichgestellt, ohne dass konkret beschrieben worden ist, welche technischen Verfahren in diesem Zug einzusetzen sind. Demzufolge ist das Image einer eingescannten Unterschrift genauso eine elektronische Unterschrift, wie das bei uns bevorzugte Public-Key-Verfahren. Über die Rechtmäßigkeit des verwendeten Verfahrens wird im Zweifel vor Gericht entschieden. Zur Zeit wird mehrheitlich verlangt, dass eine elektronische Unterschrift bei einer Zertifizierungsstelle gegengeprüft werden kann. Doch entsprechend dieser Forderung reicht auch der Abgleich mit einem dort hinterlegtem Originalimage theoretisch aus. Dennoch ist in den USA der Trend zu Public-Key-Verfahren zu beobachten nachdem lange Zeit vorrangig biometrische Verfahren diskutiert worden sind. Die geschilderte Vorgehensweise hat aber den Effekt, dass für die elektronische Signatur erst in ca. vier Jahren mit einem flächendeckendem Einsatz gerechnet werden kann. Ähnliche Prognosen existieren zur Zeit auch für Deutschland. Hier wird deutlich, dass die USA ihren Vorsprung von zwei Jahren bei der Anwendung dieser Technologie nicht ausnutzen konnten.
Viele Gerichte haben sich zur Zeit auf die Fahne geschrieben, ihre Vorgänge papierlos zu be- und verarbeiten. Ursprüngliche Ansätze kamen dabei zunächst aus dem Bereich des Electronic Filing, doch Zielstellungen wie die standortunabhängige Nutzung von Informationen und die Suche mit Schlüsselbegriffen haben inzwischen einen Wandel in Richtung Dokumenten-Management ausgelöst. Die Schwierigkeit dabei ist nur, dass unterschiedliche Institutionen mit verschiedenen Lösungen herumexperimentieren. In den USA können nur selten konzeptionelle Vorarbeiten, die eine konkrete Produktauswahl zur Folge haben, beobachtet werden, wie man sie in Deutschland gewohnt ist. Häufiger werden dort Softwarepakete angeschafft und dann ausprobiert, was man damit alles Sinnvolles anfangen kann.
Ein weiterer Schwerpunkt der amerikanischen Ämter liegt zur Zeit bei Kreditkartenzahlungssystemen via Internet. Da das Bankensystem dort nach wie vor scheckorientiert funktioniert, muss eigentlich jeder Bußgeldbescheid durch den Versand eines Schecks an die entsprechende Stelle ausgeglichen werden. Um hier die Verfahren beschleunigen zu können, werden derzeit unterschiedliche Lösungen umgesetzt. Damit wird dem Bürger die Möglichkeit zu geben, derartige Beträge direkt per Kreditkarte über das Internet bezahlen zu können. Um hier die geforderte Sicherheit herstellen zu können, werden diese Lösungen nicht ohne eine elektronische Signatur auskommen.
Das gesamte Rechtssystem sowie die Vorgehensweise bei der Umsetzung technischer Problemstellungen ist prinzipiell unterschiedlich zur deutschen oder europäischen Vorgehensweise organisiert und macht daher einen Vergleich schwer. Dieses Vorgehen macht es der Einführung neuer Technologien nur auf den ersten Blick einfacherer. Zum einen wird dadurch bedingt relativ viel ausprobiert, was sicherlich viele Innovationen nach sich zieht, doch werden langfristig stabile Lösungen damit nicht schneller realisiert. Zum anderen kann in den USA jeder, der Dokumenten-Management oder eine elektronische Archivierung betreiben muss oder möchte, erwarten, dass die eigenen Lösungen oder einzelne Bestandteile verfahrenstechnisch vor Gericht standhalten müssen, was wiederum besondere Sorgfaltspflichten und Verfahrensdokumentationen zur Folge hat. In diesem Zuge können rechtliche Vorgaben zwischen den einzelnen Staaten zusätzlich sehr unterschiedlich ausgelegt sein.

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Seitentitel: Rechtsfragen_USA, Zitierung: http://www.pc.qumram-demo.ch/portal.asp?SR=271
Zuletzt aktualisiert am: 6.12.2001
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