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Urheberrecht ist überarbeitet
Von Felix v. Bredow
Profil_v.Bredow

Auf Grund der im Mai vergangenen Jahres von dem Europäischen Parlament verabschiedeten Richtlinie zum Schutz von Urheberechten und verwandter Schutzrechte (2001/29/EG) hat nun die Bundesregierung reagiert und das deutsche Urheberrecht überarbeitet. Das Gesetz zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern vom 22.03.02 tritt am 01.07.02 in Kraft (siehe Bundesgesetzblatt Nr. 21 vom 28. März 2002).
Wesentliche Anpassungen des deutschen Gesetzes sind in Änderungen zur „angemessenen Vergütung“ zu sehen. Demnach hat jeder Urheber bei jeder Veröffentlichung eines seiner Werke den Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Kommt keine Einigung über die Höhe der Vergütung zustande, so ist eine Schiedsstelle einzubeziehen. Weiterhin bedeutsam ist die Tatsache, dass niemand auf eine mögliche Vergütung im Vorwege verzichten kann. Den Anspruch auf Vergütung kann man demnach lediglich an die zuständige Verwertungsgesellschaft abtreten. Mit diesen Regelungen soll im wesentlichen die unkontrollierte Verbreitung von Werken wie Musikstücken o. ä. über das Internet eingedämmt werden. Doch gerade die ursprünglich auf europäischer Ebene angedachte Harmonisierung des Abgabesystems zur Vergütung von urheberrechtlich geschütztem Material ist vergangenes Jahr gescheitert. Aus diesem Grund wird die Stellung der deutschen Verwertungsgesellschaften zunächst als zentrales Organ zur Wahrnehmung von Ansprüchen gestärkt. Doch die Harmonisierung von Urheberechten innerhalb der Europäischen Union ist ein Thema, dass uns noch sehr lange beschäftigen wird. Bereits heute zeigt sich, dass nicht alle Länder, die der EU-Richtlinie zu folgen haben, tatsächlich bemüht sind, diese Regelungen in nationales Recht umzusetzen. Ob zusätzlich die Gesetzgebungen der EU-Erweiterungskandidaten in Einklang mit der angesprochenen Richtlinie sind, kann ebenfalls bezweifelt werden. Dennoch stehen die Staaten unter Druck, sich den EU-Vorgaben anzupassen. Diese Vorgaben zwingen zumindest die nationalen Gerichte die Anwendung der eigenen Gesetze entsprechend den EU-Bestimmungen auszulegen.
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Zuletzt aktualisiert am: 25.4.2002
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