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Elektronische Signatur aktuell
Signature Perfect hat eine aktualisierte Version ihres Leitfadens zur Elektronischen Signatur herausgebracht.
SP Leitfaden 3.1
Das CompetenceCenter Elektronische Signatur (CCES) im Verband Organisations- und Informationssysteme e.V. hat ein Standard-API zur Einbindung elektronischer Signaturen in Anwendungen veröffentlicht.
VOI CCES API
Am 12.11. 2004 wurde in 2./3. Lesung der Gesetzentwurf zur Änderung des Signaturgesetzes (Drs. 15/3417, 15/4172) beschlossen. Er soll der Behebung von Rechtsfragen dienen, die bei der Anwendung des Signaturgesetzes aufgetreten sind.
Die wesentlichsten Änderungen des Gesetzes sind:
- die Anpassung der Definition der „fortgeschrittenen Signatur“ an den EG-Richtlinientext
- die Klarstellung, dass die Verpflichtung zur Erteilung eines Pseudonyms vertraglich ausgeschlossen werden kann
- die Klarstellung, dass für die Unterrichtung nach § 6 SigG die Textform ausreicht
- die Klarstellung, dass der Katalog der im Gesetz geregelten Sperrgründe vertraglich erweitert werden kann
- die Anpassung der Regelung zur Aufdeckung von Pseudonymen an die Erfahrungen im Gesetzesvollzug.
Zusätzlich wurden die Voraussetzungen für eine zügige Beantragung und Ausgabe von Signaturkarten mit qualifizierten elektronischen Signaturen im elektronischen Verfahren geschaffen.
Mit In-Kraft-Treten des Gesetzes können die im Wirtschaftsleben bereits seit langem eingeführten und bewährten Verfahrensprozesse, z. B. bei der Registrierung und Ausgabe von EC-, Bankkunden- oder Versicherungskarten, auch für die Ausgabe von Signaturkarten mit qualifiziertenelektronischen Zertifikaten mit genutzt werden.
Die lang erwartete Änderung des Signaturgesetzes bringt so einige Erleichterungen, räumt einige Divergenzen mit der europäischen Signaturrichtlinie aus und stärkt die Position der Anbieter von fortgeschrittenen Signaturen. Dennoch muss man festhalten, dass die Verbreitung der elektronischen Signatur in Deutschland immer noch in den Kinderschuhen steckt. Großangelegte Aktionen zur Schaffung von Kartenlösungen im Gesundheits-, im Arbeits- oder Finanzdienstleistungsbereich hätten die Chance geboten, die Signatur allgemein zugänglich zu machen. Auch mit der Änderung des SigG wird die elektronische Signatur ein ungeliebtes Kind bleiben.
Gesetz
Beschlussfassung
Die Frage des Nachsignierens wird kontrovers diskutiert. Signaturen können ihre Gültigkeit verlieren (Ablauf / Sperrung der Zertifikate, Algorithmen / Schlüssellängen sind nur eine begrenzte Zeit gültig usw.). Im ArchiSig-Projekt wurde ein Verfahren entwickelt, dass das Nachsignieren ermöglicht. Als Begründung dient §6 Abs 1 SigG; § 17 SigV. Setzt man ein revisionssicheres Archiv ein, ist das Nachsignieren eigentlich unnötig, da das Archiv den Nachweis ermöglicht, dass zum Zeitpunkt der Erstellung der Signatur diese gültig war. Durch die Stellungnahme und durch die Verweise im BSI Grundschutzhandbuch, Abschnitt 9.5, gewinnt allerdings das ArchiSig-Verfahren immer mehr an Bedeutung.
ArchiSig
Der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Signaturgesetzes kursiert unter den Spezialisten. Die Anbieter fortgeschrittener und biometrischer Signaturen sehen sich aber mit den geringfügig einzustufenden Änderungen nicht zufrieden gestellt. Es bleibt bei der qualifizierten elektronischen Signatur für die entscheidenden Anwendungsgebiete.
SignaturePerfect hat einen Leitfaden zur elektronischen Signatur herausgegeben, der einen guten Überblick über rechtliche Grundlagen, verschiedenen Formen und Einsatzgebiete der Signatur gibt.
SignaturePerfect
Im Diskussionsforum IT-FORUM.org finden mehrere Diskussionen zur Bewertung der fortgeschrittenen versus der qualifizierten Signatur, zur Massensignatur beim Scannen, Übersignieren und anderen Einsatzgebieten der elektronischen Signatur statt.
IT-FORUM
Die europäische Kommission führt eine Evaluierung der Umsetzung der elektronischen Signatur in den Mitgliedsstaaten durch. Der Teletrust bescheinigt Deutschland mit deutlichen Worten eine mangelhafte Umsetzung.
TeleTrust
Das Bundeswirtschaftsministerium erklärt schriftlich, dass im deutschen Signaturgesetz die Umsetzung der europäischen Richtlinie nicht korrekt erfolgt ist. Dies betrifft insbesondere die Auslegung, dass es elektronische Signaturen nur für natürliche Personen geben soll, sowie eine Benachteiligung von fortgeschrittenen Signaturen und qualifizierten Signaturen gegenüber der qualifizierten Signatur mit Anbieterakkreditierung. Eine Änderung des Signaturgesetzes wird in Aussicht gestellt.
Das mit Bundesmitteln geförderte Projekt ArchiSig arbeitet an einem Verfahren zum Übersignieren von ungültig gewordenen Zertifikaten für elektronisch archivierte Dokumente. Dieses Verfahren ist umstritten, da eine Übersignierung eigentlich nicht erforderlich ist.
Der Einsatz der elektronischen Signatur beim Scannen war bisher organisatorisch und rechtlich ungeklärt. Jetzt gibt es eine Lösung für Krankenkassen und Sozialversicherer durch die „Massensignatur“ in Kombination mit zertifizierten Zeitstempeln. Die qualifizierte elektronische Signatur ist inzwischen in zahlreichen Gesetzen und Verordnungen verankert. Ein großen Schub brachte das 3. Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften vom 21. August 2002.
Massensignatur
Rechtsfragen
Aus den PROJECT CONSULT Branchen-News
27.08.2002
Elektronische Signatur beim Scannen – die Auflösung!
In der Sozialgesetzgebung und den zugehörigen Verordnungen (wie z.B. SRVwV) wurde als Auflage für die Vernichtung von Eingangspost nach dem Scannen die Signierung der Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur verlangt. Da es aber wenig Sinn macht, eine Scan-Kraft jedes Dokument nach der visuellen Lesbarkeits- und Übereinstimmungskontrolle mittels Karte durchziehen und Code eingeben signieren zu lassen (zumal es hier nicht um eine originäre Willensbekundung der Scan-Kraft geht, sondern lediglich um eine Bestätigung mit einer ganz anderen rechtlichen Qualität), wurden verschiedene Lösungen diskutiert, z.B. die Karte mit der personengebundenen Signatur in einen Server zu stecken und automatisch zu signieren (was im Sinne des Einsatzgebietes der personengebundenen elektronischen Signatur auch keinen Sinn macht). Die nunmehr von BVA und dem zuständigen Ministerium akzeptierte Lösung sieht vor, das ein ganzer Stapel auf einmal signiert werden kann und dass zusätzlich eine Art elektronischer Posteingangsstempel mit einem ebenfalls nach Signaturgesetz zertifizierten Zeitstempel jedem Dokument automatisch mitgegeben wird. Die Kombination von Zeitstempel mit der sogenannten „Massen-Signatur“ (die auch im Gesetz verankert werden wird) löst das Erfassungsproblem auf legale Weise. Damit gibt es nunmehr eine effiziente Lösung für alle Kranken- und Sozialversicherungen. Dieses Verfahren setzt sich hoffentlich auch bei anderen Erfassungs- und Output-Signatur-Problemen durch.
Weiterführende Informationen zum Thema elektronische Signatur auf unserer Homepage
Rechtsfragen
elektronische Signatur
PROJECT CONSULT informiert und berät umfassend zum Thema.
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Zuletzt aktualisiert am: 8.6.2005
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