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Die Diskussion um die GDPdU geht weiter, obwohl seit 1.1.2002 Umsetzung bei Betriebsprüfungen erfolgt.

2008

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Hans-Jörg Beck-Folten und Rolf Falz geben einen Leitfaden zur Vorbereitung von Prüfungen nach GDPdU heraus. Den Leitfaden gibt es im kostenfreien Download.
Prüfungsvorbereitung
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Die Arbeitsgruppe „GDPdU“ der DSAG gibt Version ihres Leitfadens zur Archivierung von und zum GDPdU-Zugriff auf SAP-Daten heraus.
DSAG Leitfaden
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Das BMF wollte, dass alle Registrierkassen mit einem Chip ausgerüstet werden müssen und die Kassenstreifen originär elektronisch aufzubewahren sind. Der Anlauf wurde abgeschmettert.
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Das „Braunschweiger Modell“ für Views und Tabellen, die die Minimalanfroderung beim Zugriff auf SAP-Daten darstelle, wird heiß diskutiert. Ob der Ansatz der Braunschweiger Finanzdirektion sich bundesweit durchsetzt, ist fraglich.
Braunschweiger Modell
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Das BMF hat 23.01.2008 einen neuen Fragen-und-Antworten-Katalog zu den GDPdU herausgegeben. Es sind eine Reihe neuer Hinweise sowie einige Ergänzungen und Änderungen zum Fragen-und-Antworten-Katalog vom Januar 2007 enthalten. Das Forum „Elektronische Steuerprüfung“ zählt die Unterschiede auf:
Elektronische Steuerprüfung

Neue Fragen
III. Aufbewahrungs-und Archivierungsanforderungen
Dürfen Unterlagen nach dem Einscannen vernichtet werden?
BMF F&A Katalog 2008

Modifizierte Antworten bei den Fragen
I. Rechtliche Grundlagen des Datenzugriffs
Was versteht das Gesetz unter ,,mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellten Unterlagen’’?
Nach den Datenzugriffsregelungen sind der Finanzbehörde auf Verlangen die steuerlich relevanten Daten in maschinell auswertbarer Form zur Verfügung zu stellen. Was bedeutet „maschinelle Auswertbarkeit“?
Besteht die Möglichkeit, das vorhandene oder geplante DV-System von der Finanzverwaltung als „GDPdU-konform“ zertifizieren zu lassen?
II. Datenträgerüberlassung und Prüfsoftware der Finanzverwaltung
Welche Auswertungsprogramme kann die Finanzverwaltung zur Analyse der steuerlich relevanten Daten nutzen?
III. Aufbewahrungs-und Archivierungsanforderungen
Wie müssen die bei der Datenträgerüberlassung angeforderten Daten strukturiert sein? Reicht eine Textdatei zur Volltextsuche oder ein „selbsttragendes“ Archivsystem aus?
2007

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Elektronische Rechnungen vom „Nach-Signieren verschont“
Nach einem Schreiben vom Bundesministerium für Finanzen vom 30.10.2007 müssen elektronisch übermittelte Rechnungen beim Rechnungsempfänger nach dem Umsatzsteuergesetz nicht nachsigniert werden. Das Schreiben mit dem Geschäftszeichen IV A 5 - S 7287-a/07/005 bezieht sich auf eine Nachfrage zu den Paragraphen § 14 Abs. 3 Nr.1 und § 14b UStG zur elektronischen Übermittlung und Aufbewahrung von Rechnungen.
BMF Schreiben
Kommentar auf doXtop
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„Zugriff des Finanzamts auf datenverarbeitungsgestützte Buchführung“
Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 26. September 2007 (BFH I B 53, 54/07)
Der Beschluss revidiert in Teilen die Urteile der Vorinstanz (FG Düsseldorf vom 5. Februar 2007 16 V 3454/06 A(AO) und 16 V 3457/06 A(AO) (EFG 2007, 890, 892)) in Bezug auf die Unterschiede zwischen Daten und Belegen.
BFH Urteil 2007
Kommentar von Stefan Gross
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„Umfang der im Rahmen einer Betriebsprüfung mittels Datenzugriff vorzulegender Unterlagen“
Entscheidung des Finanzgerichtes Düsseldorf Datenzugriff vom 05. Februar 2007
In diesem Urteil ging es um den Umfang der steuerlich relevanten Daten und was für den Zugriff durch die Finanzverwaltung bereitzustellen ist. Das Gericht folgte den Antragstellern nicht sondern entschied, dass es für die Vorlage- und Zugriffsverpflichtung nicht erforderlich sei, dass aus dem Büchern oder Aufzeichnungen steuerliche Folgerungen gezogen werden müssten, eine solche – wenn auch nur entfernte – Möglichkeit genüge. Da die für die Besteuerung maßgebliche Steuerbilanz letztlich als abgeleitete Handelsbilanz zu verstehen sei, ist die handelsrechtliche Buchführung in ihrer Gesamtheit stets zur Feststellung oder Überprüfung der Besteuerungsgrundlagen geeignet und damit für die Besteuerung von Bedeutung.
FG Düsseldorf II 2007
Kommentar auf doXtop
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“Datenzugriff auf gescannte Rechnungen“
Entscheidung des Finanzgerichtes Düsseldorf Datenzugriff vom 05. Februar 2007 (16 V 3454/06 A [AO])
Durch das Urteil wurde der Zugriff der Steuerprüfer auch auf gescannte Belege ausgedehnt. Das Gericht folgte nicht der Einschätzung, dass es sich bei den auswertbaren Daten nur um strukturierte Daten handele sondern auch eine Auswertung gescannter Dokumente zulässig sei. Im entschiedenen Falle hatte ein Unternehmen zunächst in Papierform vorliegende Eingangs- und Ausgangsrechnungen eingescannt (als tif- oder pdf-Datei) und sodann die Originale vernichtet. Die Betriebsprüfung verlangte nunmehr unmittelbaren Datenzugriff auf diese die Jahre 2001 bis 2003 betreffenden Belege, was das Unternehmen verweigerte und stattdessen den Ausdruck der Urkunden anbot. Diesem Ansinnen ist das Finanzgericht Düsseldorf mit einer höchst umfangreich begründeten Eilverfügung nicht gefolgt und hat das Unternehmen vorläufig verpflichtet, den Datenzugriff zu gewähren.
FG Düsseldorf I 2007
Kommentar auf doXtop
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Es gibt nunmehr einen einheitlichen Fragebogen der Finanzverwaltung, der im Vorwege einer Außenprüfung beantwortet werden muss. Er enthält verstärkt auch Fragen zur Dokumentation der buchhalterischen und archivischen Systeme.
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Das BMF hat 15.01.2007 einen neuen Fragen-und-Antworten-Katalog zu den GDPdU herausgegeben. Es sind eine Reihe neuer Hinweise sowie einige Ergänzungen und Änderungen zum Fragen-und-Antworten-Katalog vom Februar 2005 enthalten. Das Forum „Elektronische Steuerprüfung“ zählt die Unterschiede auf:
Elektronische Steuerprüfung

Neue Fragen
I. Rechtliche Grundlagen des Datenzugriffs
Darf der Prüfer sein Notebook mit den importierten Daten vom Prüfungsort entfernen?
Gehören Kostenstellen zu den steuerlich relevanten Daten?
Was versteht das Gesetz unter ,,mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellten Unterlagen’’?
Besteht eine Verpflichtung, den Datenzugriff auf freiwillig geführte Aufzeichnungen zuzulassen?
Sind Buchungstexte zur Erfüllung der Belegfunktion erforderlich?
Ist der Zugriff des Prüfers auf das Intranet ausgeschlossen?
Besteht ein Anspruch auf den Zugriff parallel vorgehaltener Daten?
II. Datenträgerüberlassung und Prüfsoftware der Finanzverwaltung
Was geschieht nach Abschluss der Außenprüfung mit den Daten des Unternehmens bzw. von Steuerpflichtigen überlassenen Daten?
BMF F&A Katalog 2007
Kommentar auf doXtop

Modifizierte Antworten bei den Fragen
I. Rechtliche Grundlagen des Datenzugriffs
Wie definiert die Finanzverwaltung „steuerlich relevante Daten"?
III. Aufbewahrungs-und Archivierungsanforderungen
Besteht wegen des Datenzugriffsrechts der Finanzverwaltung eine Pflicht zur Digitalisierung eingehender Unterlagen (Eingangsrechnungen, Belege, Geschäftsbriefe etc.)?
Unter welchen Voraussetzungen und in welchen Formaten müssen E-Mails archiviert oder für den Datenzugriff bereitgehalten werden?
Wie ist die Nutzbarkeit der Auswertungsprogramme (Auswertungstools) des betrieblichen DV-Systems sicherzustellen?
2006

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Der BITKOM gibt im Dezember 2006 die neue Version 3 seines Leitfadens zu den GDPdU heraus, in dem auch auf die aktuellen Gerichtsurteile eingegangen wird.
BITKOM Leitfaden
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Gerichtsurteil
FG Hamburg vom 13.11.2006 – Aufzeichnungspflichten als maßgebliches Kriterium
§ 4 Abs. 3 EStG räumt Steuerpflichtigen, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften nicht dazu verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, das Wahlrecht ein, den Gewinn durch betriebliche Einnahmen-Überschussrechnung zu ermitteln. Bei den betroffenen Steuerpflichtigen kann es sich sowohl um Gewerbetreibende handeln, bei welchen sich weder nach Handelsrecht (§ 140 AO i.V.m. § 238 HGB) noch nach Steuerrecht (§ 141 AO) eine entsprechende Verpflichtung ergibt. Ebenso betroffen ist die große Gruppe der Freiberufler, die unabhängig von Umsatzgrenzen von der Buchführungspflicht ausgenommen sind. Inwieweit nun das digitale Zugriffsrecht und die damit verbundenen Aufbewahrungsvorschriften auch auf Steuerpflichtige anzuwenden sind, die Ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, wurde bislang kaum erörtert. Zweifel an der analogen Anwendbarkeit gab es bislang kaum, denn weder in den GDPdU selbst, noch im darauf aufbauenden Fragen- und Antwortenkatalog des Bundesministeriums für Finanzen wird auf die Anwendbarkeit beim Einnahmen-Überschussrechner explizit eingegangen. Umso interessanter ist nun eine aktuelle Entscheidung des Finanzgerichts Hamburg, das zur digitalen Vorlagepflicht einer Freiberufler-Sozietät, die ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt, Stellung genommen hat (FG Hamburg v. 13. November 2006, Az. 2 K 198/05).
Die Klägerin, eine Wirtschaftsprüfer-, Steuerberater- und Rechtsanwaltssozietät, berechnet ihren Gewinn durch Einnahme-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG und ermittelt die Umsatzsteuer nach so genannten "vereinnahmten Entgelten". Das Finanzamt erließ eine Prüfungsanordnung betreffend Umsatzsteuer und gesonderter Feststellung des Gewinns für die Jahre 2002 und 2003. Darüber hinaus bat das Finanzamt vor Prüfungsbeginn um die Überlassung der entsprechenden Buchführungsunterlagen auf einem Datenträger. Die Sozietät stellte daraufhin eine Word-Datei zur Verfügung, die Informationen zu den vereinnahmten Entgelten, Bemessungsgrundlagen sowie zu den Vorsteuerbeträgen enthielt. Insoweit als keine weitergehende Herausgabepflicht bestehe, bot sie als Kompromiss lediglich an, den Datenbestand auf einem separaten EDV-Arbeitsplatz innerhalb der eigenen Büroräume zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen (Unmittelbarer Datenzugriff Z1). Anderenfalls ginge jegliche Kontrolle und Nachvollziehbarkeit darüber verloren, wie oft die Daten eingespielt würden, wer sie einspielt und inwieweit die Daten vor Angriffen von außen geschützt seien. Das Finanzamt gab sich hiermit nicht zufrieden und bestand gegenüber der Sozietät auf die Herausgabe von Sachkonten in maschinell auswertbarer Form, soweit diese elektronisch geführt werden. Die Sozietät legte hiergegen Einspruch mit der Begründung ein, der gewünschte Datenzugriff sei mangels Buchführungspflicht unzulässig. Das Finanzamt widerrief daraufhin die entsprechende Aufforderung und wollte fortan das Recht auf Datenzugriff aus den Aufzeichnungspflichten nach § 22 UStG geltend machen, was die Sozietät ihrerseits veranlasste, Klage beim Finanzgericht zu erheben. Dieses gab der Sozietät Recht und sah die Aufforderung zur Vorlage der Sachkonten als ermessensfehlerhaft an.
Dabei stellten die Richter zunächst klar, dass die in § 147 Abs. 6 AO vorgesehenen Möglichkeiten des Datenzugriffs – unmittelbar (Z1), mittelbar (Z2) und durch Datenträgerüberlassung (Z3) - dem Prüfer nach pflichtgemäßem Ermessen stets alternativ, aber auch kumulativ zur Verfügung stehen. Wählt der Prüfer die Datenträgerüberlassung, so impliziert dies die Bereitstellung der Daten in einer Weise, die die Konvertierbarkeit in eine für die von der Finanzverwaltung verwendeten Datenanalysesoftware erforderliche, maschinell auswertbare Syntax zulässt. Grundsätzlich sehen die Richter im Rahmen dieser Zugriffsform auch die Aufforderung des Finanzamtes zur Mitnahme und Nutzung des Datenträgers außerhalb der Geschäftsräume des Klägers an Amtsstelle als unproblematisch an.
Dagegen bestätigten die Richter die klagende Sozietät dahingehend, als die Übergabe eines auswertbaren Datenbestandes auf Datenträger nur in dem Umfang verlangt werden könne, wie die Aufzeichnungspflichten dies auch vorsähen. Dies geht einher mit der Auffassung, dass der sachliche Umfang der Außenprüfung durch das Recht auf Datenzugriff keine Erweiterung erfährt und Gegenstand der Außenprüfung nur die ohnehin aufbewahrungspflichtigen Unterlagen darstellen. Der Umfang der Aufzeichnungspflicht der Sozietät ergibt sich im Streitfall aus § 22 UStG i.V.m. §§ 63 ff. UStDV. Eine weitergehende Aufzeichnungspflicht besteht nach Ansicht des Senates nicht. Die uneingeschränkte Aufforderung zur Vorlage der Sachkonten gehe insoweit über die Aufzeichnungspflicht des § 22 UStG hinaus, womit das Finanzamt sein Ermessen überschritten habe.
Groß, Lamm
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Verfügung
OFD Magdeburg - Rückstellungen für Datenarchive
21. September 2006
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 19.08.2002 – VIII R 30/01 – entschieden, dass Unternehmen für zukünftige Aufwendungen aufgrund der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen für Geschäftsunterlagen eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden haben. Der dem Urteil zu Grunde liegende Streitfall bezog sich auf die Lagerung von Geschäftsunterlagen in Papierform, wie sie klassischerweise in jedem Unternehmen anfallen. Mit der Normierung des Rechts auf Datenzugriff erlangte das Urteil seinerzeit eine weiterführende Bedeutung insoweit, als die damit verbundenen digitalen Aufbewahrungs- und Archivierungspflichten für Unternehmen mit teils erheblichen Aufwendungen – insbesondere für die Bereitstellung von Speicherplatz und für die anspruchsvolle Gewährleistung der maschinellen Auswertbarkeit von steuerlich relevanten Daten – verbunden sind. Diese Aufwendungen sind, ebenso wie die passivierungspflichtigen Kosten für die Aufbewahrung materiell greifbarer Geschäftsunterlagen, durchaus geeignet, die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten nach § 249 Abs. 1 HGB zu fordern. Gemäß dem Grundsatz der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz müssen Verbindlichkeitsrückstellungen auch in der Steuerbilanz angesetzt werden, d. h. die Aufwendungen aus der Bildung einer solchen Rückstellung wären in vollem Umfang steuerabzugsfähig. Vorher ist jedoch am Einzelfall zu prüfen, welche Aufwendungen im Zusammenhang mit der Aufbewahrung von digitalen Geschäftsunterlagen konkret die normierten Voraussetzungen für die Bildung einer Verbindlichkeitsrückstellung erfüllen. Die entscheidende Frage, die sich anschließt, ist die Frage der Bewertung der Rückstellung. Hierzu hat sich nun die Oberfinanzdirektion Magdeburg in einer aktuellen Verfügung vom 21. September 2006 geäußert.
Nach Auffassung der OFD bemisst sich die Rückstellungshöhe nach den Einzelkosten zuzüglich einem angemessenen Teil der notwendigen Gemeinkosten (§ 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. b EStG), einer Abzinsung bedarf es hingegen nicht. Bezogen auf originär digitale Unterlagen sind als Kostenbestandteile insbesondere Aufwendungen für die Digitalisierung und Datensicherung sowie anteilige Personalkosten für eine künftige Lesbarmachung der Datenbestände einzubeziehen. Nicht rückstellungsfähig sind dagegen Kosten für die Einlagerung künftig entstehender Unterlagen. In diesem Zusammenhang bietet die Finanzverwaltung zwei Möglichkeiten zur Rückstellungsberechnung an. Nach der ersten Alternative werden die jährlichen Kosten für die Unterlagen eines jeden aufzubewahrenden Jahres gesondert ermittelt. Der jeweilige Betrag ist anschließend jeweils mit der Anzahl der Jahre bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist zu multiplizieren. Als zweite Möglichkeit wird zugelassen, die jährlich anfallenden Kosten für einen Archivraum, in dem die Unterlagen aller Jahre aufbewahrt werden, mit dem Faktor 5,5 (als durchschnittliche Restaufbewahrungsdauer bei einer Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren) zu multiplizieren. Eine Unterscheidung zwischen Unterlagen, die einer sechs- bzw. zehnjährigen Aufbewahrungspflicht unterliegen, kann aus Vereinfachungsgründen unterbleiben, es sei denn, dies würde zu einem offenbar unangemessenen Ergebnis führen. Einschränkend gilt jedoch, dass Aufwendungen für die Einlagerung, Mikroverfilmung bzw. Digitalisierung und Datensicherung nur einmalig anfallen, weshalb diese nicht zu vervielfältigen sind.
Groß, Lamm
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GDPdU. Das Ende der Debatte ist erreicht
Im PROJECT CONSULT Newsletter 20060719, Rubrik „In der Diskussion“, Beitrag „Fußnoten“ erklärt Dr. Ulrich Kampffmeyer die Diskussion um die Durchsetzung der GDPdU für beendet:
„11) GDPdU. Das Ende der Debatte ist erreicht. Jeder weiß jetzt wie es geht und wer es noch nicht weiß, liest noch einmal Lindgens, Groß, Kampffmeyer & Co. Die GDPdU-Plattformen wandeln sich. Angrenzende Themen wie elektronische Signatur, elektronische Rechnung, E-Commerce, E-Mails und Verfahrensdokumentation werden ersatzweise aufgegriffen. So richtig Neues zu den GDPdU vermissen wir hier schon seit längerem. Auch die Herausgeber von Loseblattwerken zum Umfeld der GDPdU haben so ihre Schwierigkeiten ihre Autoren zu immer neuen Beiträgen zu bewegen. An den GDPdU und ihrer Umsetzung hat sich substantiell nichts mehr getan. Die letzte Hürde war immer noch SAP, die vielgescholtene. Aber auch hier macht die jüngste Veröffentlichung der DSAG, der deutschen SAP Anwendergruppe, deutlich, dass es auch für das SAP-Umfeld passende Lösungen gibt. Die Archivierungsfrage hat sich erledigt, da nur die Daten vollständig, richtig und passend aufbereitet vom führenden System dem Archiv bereitgestellt werden müssen. Mit passenden Repositories und passenden Clienten lassen sich dann alle Bedürfnisse des Zugriffs außerhalb des die Daten ursprünglich haltenden Systems erfüllen. Den Sack zumachen? Ganz noch nicht. Wir warten noch auf die großen Prozesse mit den kostenträchtigen Urteilen (auch wenn sich kaum so etwas Spektakuläres wie der Prozess um ENRON bei uns im schönen Deutschland abspielen wird). Und - nicht alle steuerpflichtigen Unternehmen sind den GDPdU-Missionaren bisher erlegen, noch zu viele Unternehmen warten einfach ab und kümmern sich nicht um eine ordnungsgemäße Verwaltung ihrer Daten. Es muss und wird also in Bezug auf die Umsetzung noch weitergehen, doch die großen Diskussionen um Inhalt und Auslegung der GDPdU sind vorbei.“
Newsletter
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Gerichtsurteil
FG Rheinland-Pfalz vom 13. Juni 2006 – Az.: 1 K 1743/05.
Auf der Grundlage des § 147 Abs. 1 i.V.m. Abs. 6 AO darf die Finanzverwaltung für Zwecke der steuerlichen Außenprüfung ausschließlich auf Daten zugreifen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind.
In dem zu Grunde liegenden Fall gewährte eine GmbH der Betriebsprüfung Zugriff auf das von ihr verwendete ERP-System. Im Zuge der Prüfungshandlungen verlangten die Finanzbeamten dabei u. a. den Zugriff auf die in diesem System verarbeiteten Daten der Kostenstellenrechnung. Die GmbH bezweifelte dieses weit reichende Zugriffsrecht und legte lediglich einen Kostenstellenplan sowie ausgewählte Kostenstellen für den Bereich „Beteiligungen“ sowie die Kostenstelle für die Warenbewertung vor. Das Finanzamt gab sich damit allerdings nicht zufrieden und forderte stattdessen einen Datenzugriff auf alle Kostenstellen im SAP-System, die sofort abziehbare Betriebsausgaben zuordnen und deren Daten ebenfalls in der Finanzbuchhaltung erfasst sind. Ziel war dabei die Überprüfung der Vollständigkeit und der Höhe nicht abzugsfähiger Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 5 EStG und der aktivierten immateriellen Wirtschaftsgüter sowie die Überprüfung unentgeltlicher Wertabgaben. Dabei sollte sich der Zugriff ausdrücklich nicht auf unternehmensinterne Kostenstellen erstrecken, die innerbetriebliche Planungen und Berechnungen enthalten (z.B. Budgetierung, Planung oder kalkulatorische Kosten). Die GmbH wehrte sich dagegen. Sie vertrat die Auffassung, dass eine Kostenstellenrechnung nur ausnahmsweise steuerlich relevante Informationen – insbesondere für Bewertungszwecke – enthielte, was für den vorliegenden Fall nicht gegeben sei.
Das zur Entscheidung herbeigerufene Finanzgericht vertrat die Auffassung, dass die Aufbewahrungs- und Vorlagepflicht – wie vom Finanzamt gefordert – nicht sachgerecht sein könne. In der Urteilsbegründung führen die Richter zunächst aus, dass der sachliche Umfang der Außenprüfung i.S.d. § 194 AO durch die Regelung zum Datenzugriff nicht erweitert werde und der Prüfungsgegenstand mithin unverändert die nach § 147 Abs. 1 AO aufbewahrungspflichtigen Unterlagen sind. Kostenstellen seien insoweit Bestandteile der innerbetrieblichen Kostenstellenrechnung, die neben der Steuerung und Kontrolle der Kostenstellenkosten (Kostenstellenbudgets) auch als Basis zur Berechnung von Kostensätzen oder Zuschlags- und Verrechnungssätzen für die Kalkulation dienten. Insoweit enthalte die Kostenrechnung sowohl steuerlich relevante Daten als auch eine Fülle von entscheidungserheblichem Zahlenmaterial, das ausschließlich der Unternehmensführung und -kontrolle diene und nicht dem Zugriffsrecht der Betriebsprüfung obliege. Vor diesem Hintergrund unterlägen Kostenstellen nur dann dem Zugriff der Finanzbehörde, soweit diese für Bewertungsfragen von Bedeutung sind. Die GmbH hat insoweit durch die Vorlage des vollständigen Kostenstellenplans sowie der entsprechenden Kostenstellenrechnungen den vorlagepflichtigen Umfang eingeräumt. Auch die Argumentation des Finanzamtes, dass eine Datenzugriffsmöglichkeit auf alle Kostenstellen schon alleine deshalb erforderlich sei, weil ansonsten eine unübersehbare Anzahl von Buchungsvorgängen der Finanzbuchhaltung nachvollzogen werden müsse und ein solcher Aufwand dem gesetzgeberischen Ziel der rationellen Durchführung von Betriebsprüfungen widerspräche, konnte das Gericht nicht überzeugen. Die Richter erteilten dieser Auffassung dahingehend eine Absage, als der begehrte Datenzugriff auf die Kostenstellenrechnung zwar der schnellen Gegenkontrolle von vermuteten Falschbuchungen auf Finanzbuchhaltungskonten dienlich sei, ungeachtet dessen habe sich eine steuerliche Außenprüfung jedoch auf die ihr unterliegenden Daten zu beschränken. Im Ergebnis stellt das Finanzgericht Rheinland-Pfalz demnach unmissverständlich klar, dass auch eine partielle Vorlage von Kostenstellenrechnungen durch den Steuerpflichtigen jederzeit möglich ist.
Groß, Lamm
2005

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Die AWV hat die Studie „GDPdU im Mittelstand“, die mit Mitteln des Bundeswirtschaftsministeriums gefördert worden war, veröffentlicht.
AWV Studie
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Der BitKOM e.V. gibt eine überarbeitete Version 2 seiner Leitlinie zu den GDPdU heraus.
BITKOM Leitfaden
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Dr. Ulrich Kampffmeyer hält einen Vortrag zum Thema „GDPdU & Archivierung“ auf der Audicon GDPdU Jahreskonferenz 2005 (Folien und Vortragsskript).
Handout Audicon Roadshow
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Die OECD erarbeitet einen Vorschlag für weltweite Prüfungsrichtlinien. Der deutsche XML-GDPdU-Beschreibungsstandard hat eine gute Chance auf Übernahme in diese Richtlinie.
XML GDPdU
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Stefan Groß und Ulrich Kampffmeyer veröffentlichen in zahlreichen Fachzeitschriften ihre Stellungnahme zur „IDEAl-Lösung“, die die Problematik der Archivierung im GDPdU-Umfeld darstellt.
IDEA GDPdU
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Das Institut der Wirtschaftsprüfer IDW erstellt einen Entwurf für die IDW ERS FAIT 3 „Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung beim Einsatz elektronischer Archivierungsverfahren“ vor. Leider ist der Entwurf nicht mit den parallel laufenden Aktivitäten der AWV-Arbeitsgruppe zur Überarbeitung der GoBS harmonisiert.
FAIT ERS 3
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Nun ist die erste Gerichtsentscheidung zu den GDPdU da und gibt den Finanzbehörden mit ihrem „allumfassenden Auswertungsbegehren“ recht (Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz, Az.: 4 K 2167/04, 20. Januar 2005). Die Fachplattform zu GDPdU-Fragen, die Webseite http://www.elektronische-steuerpruefung.de , schreibt hierzu (Zitat):
„Im Streitfall zur Abgabenordnung § 147 Abs. 6 AO hatte ein mittel-ständisches Bankinstitut eine Buchführung auf EDV-Basis eingerich-tet. Im Rahmen einer im Jahre 2004 durchgeführten Außenprüfung verlangte der Außenprüfer die Vorlage der Sachkonten für das Jahr 2002 auf einem Datenträger (CD-ROM). Dagegen war die geprüfte Bank der Ansicht, eine Überlassung der genannten Sachkonten auf Datenträger sei nicht erforderlich. Da die angeforderten Konten nicht übermäßig umfangreich seien, sei die Vorlage der Konten in Papier-form für sie – die Klägerin – weniger belastend.
Mit der gegen diese Anforderung gerichteten Klage argumentierte die Bank, das Verlangen des Finanzamts widerspreche dem Bankge-heimnis, weil die bei den Sachkonten vorhandenen Stammnummern einen Rückschluss auf die Kundendaten zuließen.
Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg .
Das FG Rheinland-Pfalz führte u.a. aus, die Datenanforderung der Außenprüfung sei nicht zu beanstanden. Da die Bank mit einer EDV-Buchführung versehen sei, habe das Finanzamt nach dem neuen Recht einen Anspruch auf Einsichtnahme in die angeforderten EDV-Daten (Sachkonten). Das Verlangen der Außenprüfung, die Daten auf einer CD-ROM zur Verfügung zu stellen, sei ermessensgerecht. Denn die nach dem Gesetz ebenfalls mögliche direkte Einsicht in die Daten (also direkt im Datenverarbeitungssystem der Bank), bzw. die Inanspruchnahme eines Bediensteten der Bank, der die angeforder-ten Daten nach Vorgabe des Außenprüfers auswerte, stellten eine größere Belastung für die Bank dar. Nach der neuen Gesetzesfassung könne – im Fall einer vorhandenen EDV-Buchführung – die Bank auch nicht verlangen, dass sich die Außenprüfung auf die Vorlage der Daten in Papierform beschränke .
Schließlich vermochte das FG Rheinland-Pfalz auch keinen Verstoß gegen das Bankgeheimnis zu erkennen. Soweit die Klägerin argu-mentiere, die den Sachkonten zugeordneten Stammnummern ließen Rückschlüsse auf Kundendaten zu, verkenne sie offensichtlich, dass es ihre Aufgabe sei, die Datenbestände so zu organisieren, dass bei einer zulässigen Einsichtsnahme in die steuerlich relevanten Daten keine geschützten Bereiche tangiert werden könnten. Wenn die Bank den Zeitraum zwischen der Gesetzesänderung (im Jahr 2000) und dem Inkrafttreten (im Jahr 2002) nicht genutzt hätte, die Daten so aufzubereiten, dass Rückschlüsse auf Kundendaten unmöglich seien, könne sie hiermit nicht Prüfungshandlungen, die zulässig seien, blo-ckieren.
Forum elektr. Steuerprüfung
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Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) gibt am 01.02.2005 einen leicht überarbeiteten „Fragen- und Antworten-Katalog zu den GDPdU“ heraus. Die geringfügigen Änderungen finden sich in folgenden zwei Abschnitten:
II.2. Welche Dateiformate werden von der Prüfsoftware der Finanzverwaltung akzeptiert?
[...] – sofern die zur Auswertung der Daten notwendigen Strukturinformationen gleichfalls in maschinell verwertbarer Form bereitgestellt werden und das Einlesen der Daten ohne Installation zusätzlicher Software über IDEA und Smart X hinaus möglich ist: [...]
III.1. Welche Aufbewahrungsfristen (6 oder 10 Jahre) gelten für welche Unterlagen?
[...] Die 10-jährige Aufbewahrungsfrist für Rechnungen nach § 14b Abs. 1 UstG bleibt unberührt.
BMF_F&A_Katalog
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Die Finanzämter haben inzwischen in verschiedenen Bundesländern Fragebögen zur Vorbereitung von Betriebsprüfungen nach den GDPdU entwickelt (Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen). Einige Ämter, z.B. in Rheinland-Pfalz haben eigene Varianten geschaffen. Hinzukommen Fragebögen zur Ordnungsmäßigkeit nach den GoBS, die ebenfalls auf die GDPdU Bezug nehmen.
Durch die Fragebögen definiert sich indirekt nunmehr auch der Umfang von Verfahrensdokumentationen.
GDPdU Niedersachen
GDPdU NRW
GoBS Ordnungsmäßigkeit
GoBS Anlage
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SAP DART in der Version 2.3 wird deutlich „GDPdU-konformer“:
Die Version DART 2.30 wird mit OSS-Hinweis 763867 zur Verfügung stehen.
Folgende Erweiterungen gegenüber DART 2.20 stehen dann zur Verfügung:
- Änderungsbelege:
Mit dieser Version werden erstmals Änderungsbelege für FI-Belege, Debitoren-, Kreditoren- und Materialstämme, sowie zum Sachkontenstamm extrahiert.
- Imobilienmanagement (Real-Estate – RE):
Neu aufgenommen wurde die Extraktion der Beleg- und Stammdaten, sowie abhängiger Tabellen aus der ehemaligen Branchenlösung, die nunmehr im SAP-Standard enthalten ist. Die Extraktion erfolgt sowohl für RE-Classic, wie auch die RE-Applikation (RE-FX) abhängig welche Version installiert.
- Consumer and Mortage Loans (CML):
Erweiterung der bisher für den Bereich Treasury (CFM) extrahierten Daten um ca. 15 Segmente aus diesem Bereich . Da sowohl CML wie auch CFM auf gemeinsame Stammdaten zurückgreifen, erfolgt deren Selektion, sofern auch nur ein Bereich ausgewählt ist.
- Neuer Segment- und Feldkatalog:
Der neue Segment- und Feldkatalog umfasst weiter gehende Funktionen gegenüber den bisher verfügbaren Funktionen der Transaktionen FTWW und FTWQ. Die Darstellung ist jetzt im ALV-Design und erlaubt direkte Absprünge in die Segmente wie auch ins Data-Dictionary (DDIC). Die Installation ist auch separat über Hinweis 718845 erfolgen.
- Erweiterungen im Viewer-Umfeld:
Die Funktionalitäten der bisherigen Viewbildung wurden erweitert um a) eine Umfeldermittler, der für die ausgewählten Segmente die relevanten Stamm- und Customizingdaten ermittelt, b) Erweiterung der Liste der hinterlegten Segmentverknüpfungen, c) Extrakt-Splitter: Dieser bietet die Möglichkeit einen Extrakt komplett in die einzelnen Segmente im AIS-Format zu zerlegen ohne das einzelne Views erzeugt werden müssen. Diese so erzeugten Dateien können direkt an den Prüfer übergeben werden.
Auslieferung
Die Auslieferung von DART 2.30 erfolgt in den Sprachen Deutsch und Englisch für die Release 5.00, 4.70 und 4.6C. Die Punkte 1 – 3 betreffen nur die deutschen Buchungskreise, während die Punkte 4 und 5 für alle Buchungskreise einsetzbar sind.
Alternative für die Speicherung zur Auswertung nach den GDPdU
Als Alternative zum Export von Daten in IDEA bietet sich außerdem weiterhin SAP AIS (Audit Information System) an.
2004

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Der Verlag für deutsche Steuerberater AG bringt eine Checkliste heraus, was bei der Vorbereitung auf eine Betriebsprüfung zu beachten ist.
Prüfungsvorbereitung
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Im Rahmen der 8. Direktive der Europäischen Kommission werden die ISA-Bilanzierungsregularien empfohlen und eine einheitliche Vorgehensweise für die Durchführung von Betriebsprüfungen angestrebt.
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SAP tritt der Auffassung, SAP DART sei nicht GDPdU-konform mit einer Stellungnahme entgegen.
SAP DART
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Die AWV ruft eine Projektgruppe zu den GDPdU ins Leben.
AWV
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Die AWV gründet eine Arbeitsgruppe zur Überarbeitung der GoBS.
AWV
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RA Eller schreibt einen Artikel zur Verfassungskonformität der GDPdU und greift dabei den Artikel von Groß und Kampffmeyer zur Umsetzung der GDPdU-Anforderungen bei der elektronischen Archivierung an.
Diskussion Eller
CW Eller
CW Groß & Kampffmeyer
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Der Industrieverband ZVEI gibt eine kritische Stellungnahme zu den GDPdU heraus.
ZVEI
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Die Finanzverwaltung hat einen Fragebogen zur Vorbereitung von Außenprüfungen nach den GDPdU entwickelt. Dieser ist vom steuerpflichtigen Unternehmen zu beantworten. Der Fragebogen macht die Bedeutung von Verfahrensdokumentationen deutlich, aus denen die notwendigen Angaben zur Beantwortung entnommen werden können.
GDPdU-Fragebogen
2003

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Seit dem der Ansatz mit einem vom Archiv unabhängiges universellen Auswertungstool immer mehr Anerkennung findet, melden sich auch immer mehr Leute zu Wort, die diesen Ansatz erfunden haben wollen. Ohne Wertung:
Das Konzept der unabhängigen Auswertung von steuerrelevanten Daten durch Export aus dem Archivsystem in IDEA wurde im PROJECT CONSULT Newsletter 20020611, Seite 5ff, im Juni 2002 vorgestellt. In mehreren Vorträgen, z.B. 6x auf der Audicon Roadshow im Mai 2003 und Artikeln, z.B. in der DoQ und der ComputerWoche, wurde der Ansatz vertieft und detailliert. Die meisten anderen Publikationen, die diesen Ansatz favorisierten, entstanden erst später.
NL 20020611
Vortrag Kampffmeyer
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Aus dem PROJECT CONSULT Newsletter 20031215:
Am 8.12.2003 fanden sich führende Mitglieder der DSAG und leitende Mitarbeiter von SAP beim Bundesministerium für Finanzen ein, um die Anforderungen der GDPdU zu diskutieren. Die noch in dieser Woche erwartete Pressemitteilung von SAP, die mit den Bundesfinanzbehörden abgestimmt ist, wird eine Lösung der lang andauernden Diskussion um DART und das Betriebsprüfer-Berechtigungsprofil der DSAG aufzeigen. SAP wird ermöglichen, das entsprechend den Anforderungen des Prüfers der Zugriff auf Daten und der Umfang der zu speichernden Daten in der jeweiligen Anwenderinstallation erweitert werden kann. Für letzteres wird es ein neues Softwarerelease von DART geben. Weiterhin soll es als Übergangslösung die Möglichkeit geben, auf Daten aus dem ADK zurückzugreifen, um auf Anforderungen des Betriebsprüfers befriedigen zu können. SAP wird zukünftig auch einen XML-Beschreibungsstandard unterstützen. Mit diesem Ausblick auf die Zukunft dürften sich die Diskussionen um die „GDPdU-Konformität“ und „GoBS-Konformität“ von SAP-Lösungen erledigt haben (veröffentlicht am 15.12.2003).
NL 20031215
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Die DSAG-Mitteilung an ihre Mitglieder zum Besuch beim BMF am 8.12.2003 (datiert 12.12.2003).
DSAG GDPdU
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Die Fa. audicon stellt mit TaxMart das erste Produkt vor, dass dem Ansatz von Groß, Kampffmeyer, Lindgens und Matheis zum Verhältnis von Hauptsystem, Archivsystem und universellen Auswertungssystem entspricht. TaxMart erlaubt die vom erzeugenden System unabhängige Speicherung der steuerrelevanten Daten mit anschließender Auswertung durch IDEA und TaxAudit. Neben einem eigenen Speichersystem für steuerrelevante Daten unterstützt audicon z.B. auch SER Archivsysteme.
audicon
Groß & Kampffmeyer
Groß, Lindgens & Matheis
Kampffmeyer
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Die Bundessteuerberaterkammer erklärt die Qualifizierung steuerrelevanter Daten nach den GDPdU zur Vorbehaltsaufgabe der steuerberatenden Berufe. PROJECT CONSULT differenziert in einem Beitrag im Newsletter 20031117 die verbleibenden möglichen Beratungsaufgaben für Unternehmensberater, Systemberater und andere nicht zu den steuerberatenden Berufen gehörende Gruppen. Die inhaltliche Qualifizierung der steuerrelevanten Daten liegt danach in erster Linie beim Steuerpflichtigen, der zusammen mit Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern die Qualifizierung vornehmen muss.
Newsletter 20031117
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Steuerexperte Stefan Groß und Dr. Ulrich Kampffmeyer veröffentlichen einen Grundsatzartikel zum Thema „GDPdU & Elektronische Archivierung“ in der ComputerWoche Ausgabe 46.
Endlich Klarheit!
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Das Forum Elektronische Steuerprüfung gibt eine Zusammenstellung von Anwendungen heraus, deren Daten steuerrelevant sein können.
Elektronische Steuerprüfung
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Der VOI gibt einen Leitfaden zu den GDPdU heraus.
VOI Leitfaden
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Das Forum Elektronische Steuerprüfung führt eine Expertenbefragung zu den praktischen Erfahrungen mit den GDPdU durch.
Interview
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Dr. Ivo Geis und Bernhard Zöller geben einen Fragen-und-Antworten-Katalog zu den GDPdU heraus.
Geis/Zöller
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Die DSAG gibt eine Pressemitteilung heraus, dass DART natürlich GDPdU-konform sei und dass gegenteilige Äußerungen die Meinung von Privatpersonen seien.
DSAG
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PROJECT CONSULT gibt eine Pressemitteilung zum Thema GDPdU und elektronische Archivierung heraus.
Pressemitteilung
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PROJECT CONSULT und Zöller&Partner geben eine gemeinsame Stellungnahme zu den GDPdU heraus.
GDPdU Stellungnahme
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Der Artikel von Groß, Lindgens und Matheis aus dem DStR ist nunmehr auch im Internet verfügbar. Archivsysteme müssen nicht selbst die gleiche Auswertungsfunktionalität wie die Systeme besitzen, die die steuerrelevanten Daten originär erzeugt haben.
C.H.Beck
Artikel als PDF
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Das GDPdU-Portal, das Forum Elektronische Steuerprüfung, die Fa. Audicon und die CompetenceSite veröffentlichen Beiträge von PROJECT CONSULT zum Thema GDPdU.
GDPdU-Portal
Elektronische Steuerpruefung
Audicon
CompetenceSite
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Das BMF hat mit Schreiben vom 25.8.2003 die Eingabe der GDA abgelehnt. Damit dürfte auch das Ende des Streites um die Checkliste (s.u.) gekommen sein.
BMF-Ablehnung GDA-Eingabe
GDPdU-Probleme
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Das Bundesministerium der Finanzen, Herr Zwank, hat einen Beitrag der Autoren Groß, Lindgens und Matheis (Deutsches Steuerrecht 2003, S. 921ff.), der die konkreten Voraussetzungen an ein auswertbares Archivsystem beschreibt, in einem Schreiben an die Fa. audicon als zielführend und substantiiert bezeichnet. Danach ist auch mit weiteren Sanktionen für diejenigen zu rechnen, die die Anforderungen der GDPdU nicht erfüllen.
Damit würde die IDEA-Funktionalität ausreichen und die Interpretation von Frage 11 „qualitativ und quantitativ gleiche Auswertungsmöglichkeiten“ im Archivsystem schaffen zu müssen, hinfällig werden.
IDEA-Funktionalitä für archivierte Daten ausreichend
DoQ
Audicon
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SAP ist durch die Nicht-Anerkennung der GDPdU-Konformität der jetzigen DART-Implementierung unter Druck geraten und hat sich massiv an das Bundesfinanzministerium gewendet. Seitens der Finanzbehörden wird kritisiert: Verdichtung der Daten, kein Zugriff auf Originaldaten, keine maschinelle Übergabe der Strukturinformationen, fehlendes Gegenkonto und andere Unzulässigkeiten.
DART und IDEA
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Der BITKOM gibt seine Stellungnahme zum Umfeld „GDPdU“ Ende Juni 2003 ab.
BITKOM
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Der Anbieter GDA legt im Juli mit 12 „Thesen“ nach. Von den GDPdU verschiebt sich der Fokus auf das allgemeine Thema Archivierung. PROJECT CONSULT beteiligt sich an dieser Diskussion nicht mehr ...
Zitate
IT-Forum
GDA 12 Thesen
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In der BIT geht die Diskussion noch weiter, obwohl ... eigentlich ist diese unnötige, künstlich initiierte Kontroverse seit Ende Juni vorbei ...
BIT Leserbriefe Heft 4
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GDPdU: aus einem Fragen-und-Antwortenkatalog wird eine Checkliste wird eine Diskussion wird eine Kontroverse wird ein Streit ...
so auf verschiedenen Websites nachzulesen. Die Position von PROJECT CONSULT ist: „Checklistenstreit – was für ein Checklistenstreit? Zu einem Streit gehören immer zwei. Wenn einzelne Hersteller versuchen mit einer künstlich initiierten Kampagne ihr Produkt bekannt zu machen muss man doch nicht mit machen, oder?“
Elektronische Steuerprüfung
GDPdU-Portal
BIT Kontrovers
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PROJECT CONSULT berichtet im Newsletter 20030612 über die Fragen-und-Antworten auf der audicon-GDPdU-Roadshow, nimmt zum Thema von „Archivierung und GDPdU“ in einem Artikel ausführlich Stellung und beleuchtet das Umfeld des „GDPdU-Streits“ in der Rubrik „Humor“.
Audicon-Roadshow Review
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Die Mitschrift des Vortrages von Dr. Ulrich Kampffmeyer auf der audicon-Roadshow zu den GDPdU im Mai 2003.
Vortrag audicon Roadshow
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Im Diskussionsforum IT-Forum.org finden sich einige interessante Fragen zum Thema.
GDPdU-Diskussion
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PROJECT CONSULT und Zöller & Partner veröffentlichen am 6.5.2003 eine gemeinsame Stellungnahme „Die GDPdU und ihre Anforderungen zur elektronischen Archivierung“.
GDPdU Stellungnahme
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Eine weitere überarbeitete Checkliste taucht auf. Der Abschnitt zur „Kryptographie“ ist nunmehr gänzlich entfernt. Wir führen diese Checkliste als Version 4.
Checkliste GDPdU (Version 4)
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Die Checkliste zur GDPdU löst eine heftige Diskussion aus, die sich in Leserbriefen und Kommentaren in der aktuellen Ausgabe der Fachzeitschrift BIT, Heft 3, Mai 2003, niederschlägt. Ursprungsversion und zwei korrigierte Versionen der Checkliste „GDPdU fit“ sowie das von der gleichen Presseagentur herausgebrachte Argumentarium siehe weiter unten.
BIT kontrovers Heft 3
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Ernst&Young, audicon, das Bundesfinanzministerium und PROJECT CONSULT begeben sich im Mai 2003 auf eine gemeinsame Roadshow zu den GDPdU und zur Steuerprüfung mittels IDEA.
Auf der audicon-Roadshow heiß umstritten: das Berechtigungsprofil von SAP und DSAG sowie SAP DART, „qualitativ und quantitativ“ gleichwertige Auswertungen auch auf ausgelagerte Daten nach Frage 11 und Frage 12 des BMF-Fragen-und-Antwort-Kataloges, Werbung mit „Zertifikaten“ und „GDPdU-Konformität“ seitens einiger Archivsystemanbieter, wie geht man mit Massendaten aus Kassen- und Abrechnungssystemen um, was ist der Unterschied zwischen „steuerrelevanten Daten“ und „steuerrelevanten elektronischen Belegen“ in Bezug auf maschinelle Auswertbarkeit, welches Archivsystem hat schon einen „Knopf“ um einen Datenträger nach Z3 zu produzieren? etc, etc. ...
Review GDPdU-Roadshow
Zitate
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Auf dem GDPdU-Portal von Emanuel Böhminghaus dem dem Forum Elektronische Steuerprüfung von Gerhard Schmidt finden sich umfassende Informationen zum Thema.
GDPdU-Portal
Elektronische Steuerprüfung
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Die Checkliste zur GDPdU wurde überarbeitet, hier die Version 3. Die Thematik des „richtigen“ Speichermediums „entschärft“. Weiterhin enthalten sind Aussagen zu „Speicherung ohne kryptografische Verschlüsselung ist strafbar“ und „Prüfen ob das System GDPdU- und GoBS zertifiziert ist“. Ersteres macht nur bei den zu überlassenden Datenträgern nach Z3 unter bestimmten Bedingungen Sinn, letztere Zertifikate für Archivsystemprodukte gibt es nicht von offizieller Seite. Ältere Versionsstände der Checkliste kursieren weiterhin im Internet.
Checkliste GDPdU (Version 3)
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Das BMF gibt einen überarbeiteten Fragen-und-Antworten-Katalog zur GDPdU heraus (Version vom 6.3.2003). Zu Irritation führen besonders die Antworten auf Frage 11 und 12.
BMF FaQ GDPdU 3/2003
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Nach Einspruch der Finanzbehörden erscheint eine leicht überarbeitete Checkliste zur GDPdU. Das „offizielle“ Logo des BfF wurde entfernt. Hier die zweite Version, die weiterhin falsche Einlassungen zu Speichermedien und Kryptografie enthalten, und die unzulässigerweise allein einem Vertreter der Finanzbehörden zugeschrieben werden.
GDPdU-Checkliste (Version 2)
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For our visitors, who want to know, what these discussions are about: A translation of the GDPdU (non-official, for information purposes only).
GDPdU in English
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Auf Initiative verschiedener Hersteller wie GDA und Fujitsu wird ein Argumentarium zur GDPdU, angeblich in Abstimmung mit Vertretern der Finanzbehörden, herausgegeben. Die stark produktbezogene Auslegung wird heiß diskutiert.
GDPdU-Argumentarium
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Nach einem Expertenworkshop erscheint eine Checkliste zur GDPdU, die dem Bundesamt für Finanzen zugeschrieben wird. Es handelt sich aber um keine offizielle Stellungnahme der Finanzbehörden, sondern um ??? Hier die erste Version noch mit BfF-Logo.
GDPdU Checkliste (Version 1)
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Der BITKOM erarbeitet eine eigene Stellungnahme zur Interpretation der GDPdU und zu geeigneten Speichermedien, die Anfang 2003 erscheint. Hier die Zusammenfassung als Vortrag
BITKOM Speichermedien
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Im IDW Institut der Wirtschaftsprüfer gibt der Fachausschuss FAIT (ehemals FAMA) zwei neue Richtlinien zur Prüfung heraus (FAIT 1 veröffentlicht, FAIT 2 im Entwurf) die nicht „so ganz übereinstimmend“ mit der GDPdU sind. Es empfiehlt sich jeweils auf die „härtere“ Auslegung zurückzuziehen.
Unter Partner REVIDATA bietet entsprechende Beratung zu den FAIT Stellungnahmen an.
FAIT1 (ursprünglicher Entwurf 2001)
FAIT1
FAIT 2 (aktueller Entwurf)
IDW EPS 330
IDW EPS 331
HTG REVIDATA FAIT
2002

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Die konkrete Umsetzung der GDPdU „Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen“ des BMF hat begonnen. Durch den Kauf der IDEA-Software konkretisieren sich die Anforderungen an die Zugriffsart Z3 „Datenträgerüberlassung“
So prüft die Finanzverwaltung
GDPdU
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Das Bundesministerium für Finanzen hat einen „Fragen und Antworten“-Katalog herausgegeben. Hier die Version vom August 2002
FAQ BMF GDPdU 8/2002
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Inzwischen ist die Version 1.1 des IDEA-Standards verfügbar.
IDEA
BMF zum IDEA Standard
IDEA Standard
Top
Seitentitel: Aktuell GDPdU, Zitierung: http://www.pc.qumram-demo.ch/portal.asp?SR=548
Zuletzt aktualisiert am: 10.10.2008
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